Am 2. Juli 1961 gegen 15 Uhr kam es in N. zwischen dem von ihm selbst gelenkten Opel-Rekord-Wagen des Klägers und dem von der Beklagten zu 2) gefahrenen Opel-Lastkraftwagen des Beklagten zu 1) zu einem Zusammenstoß, durch den beide Fahrzeuge erheblich beschädigt und beide Fahrer verletzt wurden.
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