BGH - Urteil vom 18.09.1964
VI ZR 132/63
Normen:
StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 1195
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem in Gegenrichtung rechts abbiegenden Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 18.09.1964 - Aktenzeichen VI ZR 132/63

DRsp Nr. 1994/6145

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem in Gegenrichtung rechts abbiegenden Fahrzeugs

1. Die Regeln der Vorfahrt (§ 13 StVO) gelten nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien, sondern auch dann, wenn die Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge einander nur berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern.2. Dem Bevorrechtigten steht das Vorrecht vor dem von links Kommenden auch auf der ganzen Breite der Fahrbahn zu.3. Kollidiert das von links kommende Fahrzeug beim Rechtsabbiegen im Bereich der bevorrechtigten Straße mit dem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist von einer Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zu seinen Lasten auszugehen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 13 ;

Tatbestand:

Am 2. Juli 1961 gegen 15 Uhr kam es in N. zwischen dem von ihm selbst gelenkten Opel-Rekord-Wagen des Klägers und dem von der Beklagten zu 2) gefahrenen Opel-Lastkraftwagen des Beklagten zu 1) zu einem Zusammenstoß, durch den beide Fahrzeuge erheblich beschädigt und beide Fahrer verletzt wurden.