OLG Hamm - Urteil vom 20.09.1993
6 U 75/93
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/167
NZV 1994, 318
NZV 1994, 318
OLGReport-Hamm 1994, 52
OLGReport-Hamm 1994, 52
OLGReport-Hamm 1994, 52
r+s 1994, 251
r+s 1994, 251
r+s 1994, 251
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen O 62/92

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen kommenden Motorradfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Beinverletzung

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 75/93

DRsp Nr. 1995/3798

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen kommenden Motorradfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Beinverletzung

»1. Der Linksabbieger muß die linke Fahrbahnhälfte auf kürzestem Wege überqueren; das gilt insbesondere dann, wenn die Sichtweite nach vorn wegen einer Kurve nur 90 m beträgt. Einen Kradfahrer, der ihm mit mindestens 95 km/h statt erlaubter 50 km/h aus der Kurve entgegenkommt, trifft jedoch das überwiegende Verschulden (hier: 75%).2. 12500 DM [EUR 6250] Schmerzensgeld bei schwerer Beinverletzung mit Verlust von 3/7 der Gebrauchsfähigkeit unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 %.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seines materiellen Schadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalles am 12.09.1989 in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten für die ihm aus dem Unfall entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.