I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger über die anerkannten 50 % und über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG hinaus den materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger auf Grund des Verkehrsunfalls vom 01.09.2006 vor dem Anwesen G.straße 29 in B. entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, zu 100 % zu ersetzen.
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