OLG München - Urteil vom 09.04.2010
10 U 4406/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1 Nr. 4; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 65/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 10 U 4406/09

DRsp Nr. 2010/19466

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Eine Zufahrt zu einem Baggersee ist als Feldweg und damit nicht als Grundstückseinfahrt i.S. von § 9 Abs. 5 StVO anzusehen, wenn nach dem subjektiven Bild der Unfallbeteiligten und den gesamten Umständen der Verkehrsanlage nicht der Eindruck einer Grundstückseinfahrt entstehen konnte. Das ist der Fall, wenn die Einfahrt asphaltiert ist, eine durchbrochene weiße Linie enthält und mit Verkehrszeichen bestückt ist. 2. Kommt es zu einer Kollision eines nach links in die Zufahrt abbiegenden Verkehrsteilnehmers mit einem überholenden Fahrzeug, so hat der Linksabbieger lediglich die zweite Rückschaupflicht verletzt, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs auszugehen ist.

1. Die Berufung der Beklagten und des Widerklägers vom 01.09.2009 gegen das Endurteil des LG Passau vom 31.07.2009 (- 4 O 65/08 -) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen samtverbindlich 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte zu 1) weitere 20 % allein.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1 Nr. 4; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).