LG Stuttgart - Urteil vom 30.11.2005
4 S 151/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 238
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 3464/04

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit vorfahrtberechtigtem Fahrzeug

LG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 4 S 151/05

DRsp Nr. 2008/11067

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit vorfahrtberechtigtem Fahrzeug

Biegt ein Linksabbieger nach links in eine Vorfahrtstraße ein und kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße, so trifft ihn das überwiegende Verschulden an dem Unfall. Es ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Linksabbiegers auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Tatbestand:

(Das Urteil ergeht abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet,

1. Das amtsgerichtliche Urteil ist insoweit abzuändern, als der Beklagte zum Ersatz von 25 % der am klägerischen Fahrzeug beim Unfall vom 21.04.2004 entstandenen Schäden zu verurteilen ist, weil er für seine normale Betriebsgefahr haftet.

1.1 Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass der Unfall ganz überwiegend auf das Verschulden der Zeugin ... zurückzuführen ist; Diese ist unter Missachtung der Vorfahrtsregelung, die sich aus den im V.-Weg und auf der D.-Straße befindlichen Verkehrszeichen ergibt, wonach sie dem Verkehr auf der D.-Straße Vorfahrt gewähren musste, nach links abgebogen.