OLG Hamm - Urteil vom 27.11.1991
3 U 46/90
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 1 § 7 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 27
VRS 84, 15
r+s 1993, 12

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 3 U 46/90

DRsp Nr. 1994/10484

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger

»1. Ein Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand muß von einem Lkw nicht eingehalten werden, wenn dies ohne Verlassen der eigenen Fahrspur nach links wegen des auf der Nachbarspur herrschenden Verkehrs nicht möglich ist.«2. Kommt es zu einer Kollision eines eine Kurve durchfahrenden LKW-Gespanns mit einem am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger, so haftet der LKW nicht, wenn er seine Fahrbahn nach rechts nicht verlassen hat.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 1 § 7 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß vom 06.10.1992 (VI ZR 50/92) nicht angenommen.

Fundstellen
NZV 1993, 27
VRS 84, 15
r+s 1993, 12