KG - Urteil vom 25.04.2005
12 U 123/04
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 839 ; BGB § 847 (a.F.) ; GG Art. 34 ; StVG § 7 ; StVG § 11 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVO § 35 Abs. 1, 8 ; StVO § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 664
KGReport-Berlin 2005, 664
NZV 2005, 636
NZV 2005, 636
VRS 108, 417
VRS 108, 417
VersR 2006, 1089
VersR 2006, 1089
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 432/02

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Blaulicht fahrenden Polizeimotorradfahrers mit einem Fußgänger

KG, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 12 U 123/04

DRsp Nr. 2005/8816

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Blaulicht fahrenden Polizeimotorradfahrers mit einem Fußgänger

»1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Ein Fußgänger, der eine der beiden - durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten - Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der - wie bei einer Einbahnstraße - Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht - ohne Horn - eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt.«3. Kommt es zu einer Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so trägt das beklagte Land als Träger der Polizei die alleinige Haftung.

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 839 ; BGB § 847 (a.F.) ; GG Art. 34 ; StVG § 7 ; StVG § 11 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVO § 35 Abs. 1, 8 ; StVO § 38 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: