OLG Hamm - Urteil vom 19.06.1995
32 U 209/94
Normen:
HPflG § 1 § 4 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 32
OLGReport-Hamm 1995, 196
VersR 1995, 1457
ZfS 1995, 325

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit einem Defekt auf einem Bahnübergang liegen gebliebenen Baggers mit einer Eisenbahn

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 32 U 209/94

DRsp Nr. 1996/3882

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit einem Defekt auf einem Bahnübergang liegen gebliebenen Baggers mit einer Eisenbahn

1. Bleibt ein Bagger wegen eines Defektes im Bereich einer Eisenbahnkreuzung liegen, stellt dies für den Betreiber der Bahn keinen haftungsausschließenden Fall höherer Gewalt dar.2. Bei der Haftungsabwägung ist zu Lasten des Halters des Baggers von einer Haftungsquote von 2/3 auszugehen.

Normenkette:

HPflG § 1 § 4 ;

Hinweise:

Vgl. BGH VersR 1981, 354.

Fundstellen
NZV 1996, 32
OLGReport-Hamm 1995, 196
VersR 1995, 1457
ZfS 1995, 325