OLG Frankfurt/Main vom 03.02.2010
12 U 47/08
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StGB § 316;

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs mit einem von einem alkoholisierten Fahrer geführten Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 47/08

DRsp Nr. 2011/8888

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs mit einem von einem alkoholisierten Fahrer geführten Fahrzeug

1. Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, ohne dass ein Rotlichtverstoß eines der beiden Fahrzeuge festgestellt werden kann, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt, wenn eines der Fahrzeuge mit um 15 km/h überhöhter Geschwindigkeit geführt wurde. 2. Bei der Abwägung der gegenseitigen Haftungsanteile ist die Alkoholisierung eines der Fahrer nicht zu berücksichtigen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StGB § 316;