OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.10.1977
10 U 294/76
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 574
r+s 1978, 174

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mofafahrers mit einem neun Jahre alten Radfahrer; Schmerzensgeldbemessung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.1977 - Aktenzeichen 10 U 294/76

DRsp Nr. 1994/11565

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mofafahrers mit einem neun Jahre alten Radfahrer; Schmerzensgeldbemessung

1. Überholt ein Mofafahrer ein etwa neun Jahre altes Kind, das auf dem Kinderfahrrad auf der Straße fährt und kommt es zu einer Kollision, als das Kind plötzlich nach links scharf abbiegt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des radfahrenden Kindes angemessen. Der Mofafahrer muss sich lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Ein Mitverschulden trifft ihn nicht, da er nicht generell davon ausgehen muss, dass nicht ganz zehn Jahre alte Kinder sich im Straßenverkehr unbesonnen verhalten werden.