OLG Nürnberg - Urteil vom 17.10.1980
1 U 67/79
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/692
VersR 1981, 790

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mopedfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs; Höhe des Schmerzensgeldes bei Gehirnerschütterung und Schädelbasisbruch sowie offener Ober- und Unterschenkelfraktur mit Amputation des linken Unterschenkels und 60%iger dauernder Erwerbsminderung

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.10.1980 - Aktenzeichen 1 U 67/79

DRsp Nr. 1996/1349

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mopedfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs; Höhe des Schmerzensgeldes bei Gehirnerschütterung und Schädelbasisbruch sowie offener Ober- und Unterschenkelfraktur mit Amputation des linken Unterschenkels und 60%iger dauernder Erwerbsminderung

»1. Wenn bei einem Zusammenstoß zwischen Moped und Pkw aufgrund der festgestellten Glassplitter feststeht, daß der Pkw mit seiner vollen Breite auf die Fahrbahnhälfte des Mopedfahrers gekommen war, tritt die von dem Moped ausgehende Betriebsgefahr hinter der durch das Verschulden des Pkw-Fahrers erhöhten Betriebsgefahr des Pkw völlig zurück. 2. Für den hierdurch verletzten 16jährigen Mopedfahrer der nicht nur eine Gehirnerschütterung mit Fraktur der Schädelbasis rechts und eine Liquorfistel, sondern auch eine offene Ober- und Unterschenkelfraktur 3. Grades mit kompletter Durchtrennung des Gefäßnervenbündels am Unterschenkel links erlitten hatte, die zur Amputation des linken Unterschenkels mit besonders starker Narbenbildung (nach 4 monatiger stationärer Behandlung) und 60 %iger dauernder Erwerbsminderung führte, erscheint das vorn LG zugebilligte, allein von den Beklagten angegriffene Schmerzensgeld von 40000 DM [20000 EUR] an der untersten Grenze dessen, was in einem solchen Fall als angemessen erscheint.«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;