OLG München - Urteil vom 05.03.1993
10 U 4827/91
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 § 10 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 106
SP 1994, 207
VersR 1994, 1488
r+s 1994, 251

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem querstehenden Sattelzug

OLG München, Urteil vom 05.03.1993 - Aktenzeichen 10 U 4827/91

DRsp Nr. 1995/3796

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem querstehenden Sattelzug

1. Der Kraftfahrer muß grundsätzlich auch mit unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen rechnen und kann innerorts keine Schrecksekunde beanspruchen. Das gilt erst recht bei Nebel.2. Der Fahrzeugführer, der bei Nebel mit einem langen Fahrzeug oder Zug auf die Straße einfährt, muß einen Warnposten aufstellen.3. Der Haftungsanteil des Lkw-Fahrers gegenüber dem mit seinem Sattelzug kollidierenden Kradfahrer ist auf 2/3 festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 § 10 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschl. v.02.11.1993 - VI ZR 151/93 - nicht angenommen

Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 2.11.93 (VI ZR 151 /93) nicht angenommen.

Fundstellen
NZV 1994, 106
SP 1994, 207
VersR 1994, 1488
r+s 1994, 251