OLG Karlsruhe vom 24.04.1987
10 U 219/86
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/425
VersR 1988, 59
ZfS 1988, 70

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrads mit einem älteren die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Karlsruhe, vom 24.04.1987 - Aktenzeichen 10 U 219/86

DRsp Nr. 1996/1022

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrads mit einem älteren die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

»1. Ein mit annähernd 50 km/h innerorts aus einer Kurve herausfahrender Motorradfahrer darf nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber älteren, die Fahrbahn überquerenden Fußgängern, die an der Mittellinie kurz anhalten, nicht darauf vertrauen, daß diese dort stehen bleiben und nicht weitergehen.[Kommt es zu einer Kollision, so trifft dem Fußgänger ein Mitverschulden von 40%.]2. Ein Motorradfahrer handelt schuldhaft, wenn er aus Bremsbereitschaft heraus nur mit einer statt mit beiden Bremsen bremst.3. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes, wenn der Verletzte vier Wochen nach dem Unfall stirbt.«