BGH - Urteil vom 18.01.1966
VI ZR 179/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 18.01.1966 - Aktenzeichen VI ZR 179/64

DRsp Nr. 2008/15058

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit Anhänger, der in einer Kurve teilweise auf die Gegenfahrbahn gerät, mit einem entgegenkommenden Motorroller, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Gespanns gerechtfertigt, wenn der Motorroller nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

Am 6. Juni 1958 gegen 6.00 Uhr befuhr bei hellem trockenem Wetter der bei der Klägerin haftpflichtversicherte Metzgermeister B. mit seinem Personenkraftwagen Daimler-Benz und einem einachsigen beladenen Viehtransportanhänger die kurvenreiche Landstraße I. Ordnung Nr. 163 a von R. in Richtung E., Kreis W. Bei Beginn einer unübersichtlichen Rechtskurve streifte der auf einem Motorroller Marke Zündapp-Bella (198 ccm) entgegenkommende Beklagte den Anhänger des Personenkraftwagens. Durch den Zusammenstoß wurden der Beklagte und sein auf dem Soziussitz mitfahrender Vater verletzt. Motorroller und Anhänger wurden beschädigt.