OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2018
16 U 212/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 12;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 249/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW des fließenden Verkehrs mit einem rechts verbotswidrig parkenden PKW

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 16 U 212/17

DRsp Nr. 2018/15316

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW des fließenden Verkehrs mit einem rechts verbotswidrig parkenden PKW

Stößt ein im innerörtlichen Wohngebiet fahrender PKW gegen einen rechts verbotswidrig parkenden PKW, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des PKW jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von 1/4 des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 21. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des X GmbH, Straße1, Stadt1, betreffend die Vergütung für die Reparatur des Fahrzeuges Marke1 (Fahrgestellnummer ...) gemäß Rechnung vom 31.7.2017 (Re-Nr. 112579) im Umfang von 8.651,38 € freizustellen.

Die Beklagte werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 718,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.