OLG München - Urteil vom 08.05.1987
10 U 5721/86
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 166

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem 11 Jahre alten Radfahrer des Gegenverkehrs

OLG München, Urteil vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 10 U 5721/86

DRsp Nr. 1994/12778

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem 11 Jahre alten Radfahrer des Gegenverkehrs

1. Beim Herannahen eines radfahrenden, 11jährigen Kindes auf der linken Fahrbahnseite hat ein Kraftfahrer, der mit mindestens 73 km/h (zulässig 60 km/h) auf der rechten Fahrbahn fährt, seine Geschwindigkeit durch eine deutliche Bremsung so herabzusetzen, daß er, selbst bei einem plötzlichen Hinüberwechseln des Kindes in seine Fahrspur, einen Zusammenstoß vermeiden kann. (Hälftiges Mitverschulden des Kindes).2. Im Rahmen der gesteigerten Sorgfaltsanforderung des § 3 Abs. kann sich ein Kraftfahrer nicht damit entlasten, daß das geschädigte Kind den Eindruck erweckt habe, bereits älter als 14 Jahre zu sein. Die Verpflichtung, die Gefährdung von Kindern zu vermeiden, ist so lange zu erfüllen, bis ausgeschlossen werden kann, daß es sich um eine Person unter 14 Jahren handelt.