OLG München - Endurteil vom 03.03.2021
10 U 4990/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 8; StVO § 3 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 3499/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem auf die Fahrbahn auffahrenden 11 Jahre alten Radfahrer

OLG München, Endurteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 10 U 4990/20

DRsp Nr. 2021/4524

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem auf die Fahrbahn auffahrenden 11 Jahre alten Radfahrer

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem vom Gehweg auf die Straße auffahrenden 11 Jahre alten Radfahrer, so wiegen der Verstoß des Radfahrers gegen § 10 StVO und der Verstoß des Pkw-Fahrers gegen die gegenüber Minderjährigen gesteigerte Sorgfaltspflicht gleich schwer, sodass von hälftiger Schadensteilung auszugehen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 19.08.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 07.08.2020 (Az. 44 O 3499/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Umfang von 50 % zum Ausgleich aller künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 17.04.2018 um ca. 20:09 Uhr in A., Q.straße/B.straße, verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

b)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 443,52 € zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. III. IV. V.