Auf die Berufung des Klägers vom 19.08.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 07.08.2020 (Az.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Umfang von 50 % zum Ausgleich aller künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 17.04.2018 um ca. 20:09 Uhr in A., Q.straße/B.straße, verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
b)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 443,52 € zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. III. IV. V.
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