OLG München - Urteil vom 19.03.2010
10 U 5187/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 10914/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem den Radweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahrenden Schneepflug

OLG München, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 10 U 5187/09

DRsp Nr. 2010/19465

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem den Radweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahrenden Schneepflug

Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Radweg der vorfahrtberechtigten Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahrenden Schneepflug, so gilt der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Wartepflichtigen nicht. Es ist vielmehr von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.

1. Auf die Berufung des Klägers vom 11.11.2009 wird das Endurteil des LG München 1 vom 01.10.2009 (- 19 O 10914/07 -) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.884,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.12.2006, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 9,65 Euro und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.12.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10;

Gründe: