BGH - Urteil vom 26.04.2005
VI ZR 228/03
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 38 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1037
DAR 2005, 447
MDR 2005, 923
NJW 2005, 1940
NZV 2005, 407
VRS 109, 92
VersR 2005, 954
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.05.2003
LG Detmold,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer Fußgängerampel bei Rotlicht überquerenden Radfahrer

BGH, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen VI ZR 228/03

DRsp Nr. 2005/8547

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer Fußgängerampel bei Rotlicht überquerenden Radfahrer

»1. Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhaltet für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.«2. Kommt es zu einer Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer Fußgängerampel bei Rot überquerenden Radfahrer, so ist die Betriebsgefahr des PKW nur dann erhöht und damit gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zu berücksichtigen, wenn der PKW-Fahrer bei Gelblicht für seine Fahrtrichtung nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug bis vor der Haltelinie abzubremsen und ihm auch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zur Last fällt.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 38 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand: