BGH - Urteil vom 22.11.1957
VI ZR 185/56
Normen:
BGB § 831 (Entlastungsbeweis) ; StVO § 9 § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1958, 69
VRS 14, 85
VersR 1958, 29
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Anforderungen an den Entlastungsbeweis hinsichtlich angestellter Kraftfahrer

BGH, Urteil vom 22.11.1957 - Aktenzeichen VI ZR 185/56

DRsp Nr. 1994/6513

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Anforderungen an den Entlastungsbeweis hinsichtlich angestellter Kraftfahrer

»1. Wenn auch an die Pflicht zur Überwachung eines angestellten Kraftfahrers im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind, so kann doch nicht stets verlangt werden, dass der Fahrzeughalter seinen Fahrer auch unvermutet und unauffällig überprüft. Ob eine unauffällige Kontrolle gefordert werden kann, hängt von den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles ab.2. Ein Kraftfahrer braucht nicht ohne Weiteres damit zu rechnen, dass ein Fußgänger plötzlich auf die Fahrbahn tritt, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen.«3. In einem solchen Fall haften Fahrer und Halter lediglich nach den Regeln des StVG, so dass unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr lediglich eine Mithaftungsquote von 1/5 anzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 831 (Entlastungsbeweis) ; StVO § 9 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wollte am 17. Februar 1954 gegen 11.40 Uhr in O. auf dem Wege zum Finanzamt vom A.-Platz her die B.-Straße überqueren. Er wurde auf der 7,5 m breiten Fahrbahn von dem von links kommenden Zweitbeklagten mit einem Personenkraftwagen (Ford) des Erstbeklagten angefahren und verletzt.