OLG Hamm - Urteil vom 30.03.1992
13 U 219/91
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 66
VersR 1993, 1290

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Straße auf einem Zebrastreifen überquerenden Radfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 13 U 219/91

DRsp Nr. 1994/10440

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Straße auf einem Zebrastreifen überquerenden Radfahrer

Überquert ein Radfahrer die Straße auf einem Zebrastreifen nach links, um dort auf den Radweg seine Fahrt fortzusetzen und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem entgegen kommenden PKW, so handelt der Radfahrer schuldhaft, denn er muss beim Linksabbiegen die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit auch des ihm entgegen kommenden Gegenverkehrs ausschließen. Der PKW-Fahrer wiederum handelt schuldhaft, weil er seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, obwohl er die Gefahrenquelle hätte erkennen können. Angesichts des überwiegenden Verschuldens des Radfahrers ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten auszugehen.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1993, 66
VersR 1993, 1290