Am 4. Dezember 1964 wurde der Kläger, als er in seiner Eigenschaft als im Dienste des Landes Hessen stehender Polizeimeister anlässlich eines Straßenverkehrsunfalls eine Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle machte, von dem dem Beklagten gehörigen und von diesem gesteuerten Personenkraftwagen "Lloyd 600" erfasst und so schwer verletzt, dass er am 1. September 1966 vorzeitig in den Ruhestand vorsetzt werden musste.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte über dessen Verschulden an dem Unfall Einigkeit besteht, mehr als die Hälfte des dem Kläger entstandenen und durch die Unfallfürsorgeleistungen seines Dienstherrn nicht gedeckten materiellen und immateriellen Schadens ersetzen oder ob der Kläger wegen eines mitwirkenden Verschuldens einen Teil seines Schadens selbst tragen muss.
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