OLG Hamburg - Urteil vom 31.01.1992
14 U 5/90
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 1 § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 § 4 § 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
VRS 84, 169
VersR 1993, 1123
r+s 1993, 55

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem entgegenkommenden Leichtkraftrad bei durch parkende Fahrzeuge verengter Fahrbahn

OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 14 U 5/90

DRsp Nr. 1994/10049

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem entgegenkommenden Leichtkraftrad bei durch parkende Fahrzeuge verengter Fahrbahn

Ist ein PKW-Fahrer gehalten, zur Vorbeifahrt an rechts auf der Fahrbahn geparkten Fahrzeugen nach links auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, so hat er auf halbe Sicht zu fahren, d.h. seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er in der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten kann. Beachtet er dies und kommt es zu einer Kollision mit einem entgegen kommenden, die Kurve schneidende Leichtkraftrad, so überwiegt dessen Verschulden die Betriebsgefahr des ausweichenden Fahrzeugs bei weitem.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 1 § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 § 4 § 6 Satz 1 ;

Hinweise:

B. Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß vom 13.10.1992 - VI ZR 63/92 - nicht angenommen.

C. 1. Einem Pkw-Fahrer ist die Vorbeifahrt an den in seiner Fahrtrichtung haltenden Kraftfahrzeugen auf einer 6 m breiten Straße nur dann verwehrt, wenn er Gegenverkehr wahrnehmen kann.

2. Zu rechts parkenden Fahrzeugen darf ein Kraftfahrer auch auf einer nur 6 m breiten Straße einen Abstand von 1 m halten, wenn diese in unterschiedlich weitem Abstand von der Bordsteinkante abgestellt sind.