B. Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß vom 13.10.1992 - VI ZR 63/92 - nicht angenommen.
C. 1. Einem Pkw-Fahrer ist die Vorbeifahrt an den in seiner Fahrtrichtung haltenden Kraftfahrzeugen auf einer 6 m breiten Straße nur dann verwehrt, wenn er Gegenverkehr wahrnehmen kann.
2. Zu rechts parkenden Fahrzeugen darf ein Kraftfahrer auch auf einer nur 6 m breiten Straße einen Abstand von 1 m halten, wenn diese in unterschiedlich weitem Abstand von der Bordsteinkante abgestellt sind.
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