BGH - Urteil vom 22.04.1969
VI ZR 11/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei Dunkelheit auf der Landstraße

BGH, Urteil vom 22.04.1969 - Aktenzeichen VI ZR 11/68

DRsp Nr. 2008/15104

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei Dunkelheit auf der Landstraße

Kommt es bei Dunkelheit auf der Landstraße zu einer Kollision eines PKW mit einem Fußgänger, der in seiner Richtung links gehend unmittelbar vor dem entgegenkommenden PKW die Fahrbahn betreten hat, so ist auch dann eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Fußgängers gerechtfertigt, wenn der PKW mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und nicht innerhalb der einsehbaren Strecke anhalten konnte, die Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nicht unfallursächlich war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3 ;

Tatbestand:

Am 19. November 1963 gegen 19.00 Uhr befand sich der Kläger als Fußgänger auf der linken Fahrbahnhälfte der Bundesstraße ... zwischen B. und S.; es herrschte stürmisches und regnerisches Wetter. Als sich der Kläger dem Kilometerstein ... näherte, kam ihm aus Richtung S. der Beklagte mit seinem "Opel" - Personenkraftwagen entgegen; wegen Gegenverkehrs war das Abblendlicht eingeschaltet. Der Kläger wurde von dem Kraftwagen des Beklagten erfasst, zu Boden geschleudert und schwer verletzt; bei ihm wurde für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 1,37 Promille festgestellt. An dem Fahrzeug des Beklagten entstand geringfügiger Schaden.