LG Aurich - Urteil vom 12.03.1993
1 S 476/92
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 871
VersR 1994, 871

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Hund

LG Aurich, Urteil vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 1 S 476/92

DRsp Nr. 1995/4017

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Hund

1. Kommt es zu einer Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem frei laufenden Hund, so ist im Rahmen der Haftung des Tierhalters die Betriebsgefahr des bei dem Unfall beschädigten Kfz grundsätzlich in Ansatz zu bringen (hier: Mithaftung 1/4).2. Die Betriebsgefahr ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Fahrzeughalter den Unabwendbarkeitsnachweis führt. Dazu ist erforderlich, dass die örtlichen Gegebenheiten, die Geschwindigkeit, die Entfernung des Fahrzeugs von dem Hund im Zeitpunkt des Sichtbarwerdens und die Notwendigkeit einer eingeleiteten Vollbremsung dargelegt werden.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1994, 871
VersR 1994, 871