AG Hildesheim - Urteil vom 02.11.1994
18 C 420/94
Normen:
BGB § 254 § 823 § 828 § 847 ; StVG § 9 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 31 Abs. 2a ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 83
ZfS 1995, 83
ZfS 1995, 83

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich über die Straße laufenden neun Jahre alten Kind; Höhe des Schmerzensgeldes bei Prellung des linken Unterschenkels und Zahnverletzung

AG Hildesheim, Urteil vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 18 C 420/94

DRsp Nr. 1995/9484

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich über die Straße laufenden neun Jahre alten Kind; Höhe des Schmerzensgeldes bei Prellung des linken Unterschenkels und Zahnverletzung

1. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein 9-jähriges Kind weiß, dass es nicht die Straße überqueren darf, ohne sich davon überzeugt zu haben, ob sich ein Fahrzeug nähert.Kommt es zu einer Kollision mit einem PKW, so trifft das Kind ein Mitverschulden von 2/3.2. Bei Prellung des linken Unterschenkels und einer eine ärztliche Behandlung über einen längeren Zeitraum erfordernder Zahnverletzung ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 2/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 § 828 § 847 ; StVG § 9 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 31 Abs. 2a ;

Hinweise:

Vgl. zum Kinderunfall ZfS 1994, 118 und ZfS 1994, 237

Fundstellen
ZfS 1995, 83