BGH - Urteil vom 14.06.1966
VI ZR 279/64
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 ; StVO (a.F.) § 37 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 877
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 14.06.1966 - Aktenzeichen VI ZR 279/64

DRsp Nr. 1994/6053

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Kraftfahrer dürfen im Allgemeinen darauf vertrauen, dass ein Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb eines Überweges überschreiten will, auf den Straßenverkehr gebührende Rücksicht nimmt.2. Die Kfz-Betriebsgefahr kann hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers, der zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch mit dem Überqueren der Fahrbahn beginnt, ohne auf die herankommenden Fahrzeuge zu achten, völlig zurücktreten.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 ; StVO (a.F.) § 37 ;

Tatbestand: