OLG Celle - Urteil vom 14.10.1993
5 U 110/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)436e (Ls)
NZV 1994, 435
VersR 1995, 1206
ZfS 1995, 9

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem nur durch eine Blinklichtanlage gesicherten Bahnübergang

OLG Celle, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 5 U 110/92

DRsp Nr. 1995/9685

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem nur durch eine Blinklichtanlage gesicherten Bahnübergang

»1. Zur Verpflichtung der Bundesbahn, Bahnübergänge zusätzlich zur Lichtzeichenanlage durch den Einbau von zuggesteuerten Halbschranken zu sichern.«2. Bei begrenzter Bedeutung einer Kreuzung der Eisenbahn mit einem allein dem örtlichen Verkehr dienenden Verkehrsweg erfordert die Verkehrssicherungspflicht nicht den Einbau von zuggesteuerten Halbschranken im Kreuzungsbereich. Kommt es auf dem Bahnübergang zu einer Kollision eines PKW mit einem Eisenbahnzug, so haftet der Betreiber der Eisenbahn wegen des überwiegenden Verschuldens des PKW auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH ZfS 1993, 149; OLG Frankfurt/M. ZfS 1994, 237

Fundstellen
DRsp I(145)436e (Ls)
NZV 1994, 435
VersR 1995, 1206