LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 16.03.1994
2 S 10225/93
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 833 Satz 2 ; StVO § 28 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 282
NZV 1994, 282
SP 1994, 342
SP 1994, 342
SP 1994, 342

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Schafherde

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 2 S 10225/93

DRsp Nr. 1998/12079

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Schafherde

1. Hat ein Schäfer seine Schafherde bei guter Sicht und weithin einsehbarer Straßenführung seine Schafherde über eine Bundesstraße geführt und kommt es zu einer Kollision eines PKW-Fahrers mit Tieren aus der Herde, so haftet der Schäfer nicht aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung, da diese nur typische Tiergefahren erfasst und nicht eingreift, wenn das Tier vom menschlichen Willen geführt wird.2. Der Schäfer haftet aber deliktisch, wenn ihn ein Verschulden trifft. Dies ist unter den beschriebenen Umständen nicht der Fall.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 833 Satz 2 ; StVO § 28 ;
Fundstellen
NZV 1994, 282
NZV 1994, 282
SP 1994, 342
SP 1994, 342
SP 1994, 342