Haftungsverteilung bei Kollision eines Privat- mit einem Militärfahrzeug auf einem Kasernengelände; Gebot der Rücksichtnahme auf einem nicht öffentlichen Kasernengelände; Abrechnung von Schadenspositionen innerhalb und außerhalb des Kaskobereichs unter Beachtung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherers
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 6 U 251/92
DRsp Nr. 2006/10256
Haftungsverteilung bei Kollision eines Privat- mit einem Militärfahrzeug auf einem Kasernengelände; Gebot der Rücksichtnahme auf einem nicht öffentlichen Kasernengelände; Abrechnung von Schadenspositionen innerhalb und außerhalb des Kaskobereichs unter Beachtung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherers
»1. Sind die Verkehrsverhältnisse auf einem nicht öffentlichen Kasernengelände durch Erfordernisse des Dienstbetriebes geprägt, kommt dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1StVO) eine gesteigerte Bedeutung zu.2. Zu Einzelheiten der Abrechnung, wenn beim Quotenvorrecht des Kaskoversicherers getrennt nach Schadenspositionen innerhalb und außerhalb des Kaskobereiches abzurechnen ist.«
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