OLG Hamm - Urteil vom 15.03.1993
6 U 251/92
Normen:
StVG § 7 § 17 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 197
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 84/92

Haftungsverteilung bei Kollision eines Privat- mit einem Militärfahrzeug auf einem Kasernengelände; Gebot der Rücksichtnahme auf einem nicht öffentlichen Kasernengelände; Abrechnung von Schadenspositionen innerhalb und außerhalb des Kaskobereichs unter Beachtung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherers

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 6 U 251/92

DRsp Nr. 2006/10256

Haftungsverteilung bei Kollision eines Privat- mit einem Militärfahrzeug auf einem Kasernengelände; Gebot der Rücksichtnahme auf einem nicht öffentlichen Kasernengelände; Abrechnung von Schadenspositionen innerhalb und außerhalb des Kaskobereichs unter Beachtung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherers

»1. Sind die Verkehrsverhältnisse auf einem nicht öffentlichen Kasernengelände durch Erfordernisse des Dienstbetriebes geprägt, kommt dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) eine gesteigerte Bedeutung zu.2. Zu Einzelheiten der Abrechnung, wenn beim Quotenvorrecht des Kaskoversicherers getrennt nach Schadenspositionen innerhalb und außerhalb des Kaskobereiches abzurechnen ist.«