OLG München - Urteil vom 28.10.1994
10 U 4858/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 ; StVO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 90, 250
VersR 1996, 1036
r+s 1996, 53

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines Kraftfahrzeugs

OLG München, Urteil vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 10 U 4858/93

DRsp Nr. 1996/29475

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines Kraftfahrzeugs

1. Kommt es zu einer Kollision eines rechts an einem haltenden Fahrzeug vorbeifahrenden Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür, so trifft den Radfahrer ein Mitverschulden von 1/3, wenn er sich ohne Einhaltung eines ausreichenden seitlichen Abstandes zwischen dem haltenden und einem parkenden Fahrzeug "hindurchgezwängt" hat.2. In diesem Rahmen haftet der Halter des Fahrzeugs nur für den materiellen Schaden des Radfahrers, da ihn kein Verschulden trifft. Hinsichtlich des immateriellen Schadens muss der Radfahrer den Beifahrer in Anspruch nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 ; StVO § 14 Abs. 1 ;

Hinweise: