KG - Urteil vom 09.06.1994
12 U 347/93
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/30
NZV 1995, 27
VerkMitt 1995, 3
VRS 87, 411

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit unbefugt auf einem Sonderfahrstreifen fahrenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 12 U 347/93

DRsp Nr. 1995/4993

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit unbefugt auf einem Sonderfahrstreifen fahrenden Fahrzeug

Kreuzt ein Fahrzeug beim Abbiegen nach rechts einen Omnibussen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem diesen Sonderfahrstreifen unbefugt und mit überhöhter Geschwindigkeit nutzenden PKW, so ist von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des den Sonderfahrstreifen benutzenden Verkehr zu achten.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Der Ersatz merkantilen Minderwerts beruht darauf, daß ein Kraftfahrzeug mit Unfallschaden von einigem Gewicht in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug ... . Dies wird auf den Verdacht zurückgeführt, daß auch nach ordnungsgemäßer Reparatur Unfallmängel zurückbleiben könnten. Der merkantile Minderwert ist die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis vor dem Unfall und nach der Reparatur ... .