OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1995
9 U 208/94
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 8 Abs. 1 § 2 Abs. 4 S. 2 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 321
DRsp II(286)274a
ZfS 1996, 284

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden PKW mit einem den kreuzenden Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 9 U 208/94

DRsp Nr. 1997/1691

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden PKW mit einem den kreuzenden Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer

1. Der Fahrer eines nach rechts abbiegenden Pkw, der das Vorrecht eines kreuzenden Radweges zu beachten hat, muß auch mit Radfahrern rechnen, die den Radweg unberechtigterweise in Gegenrichtung nutzen. Auch bei einem derartigen Verstoß entfällt das Vorfahrtsrecht des Radfahrers nicht.2. Der verkehrswidrig den linken Radweg benutzende Radfahrer muß bedenken, daß Kraftfahrer bei einem Einbiegen auf eine Vorfahrtsstraße nach rechts häufig mit für sie von rechts kommenden Radfahrern nicht rechnen.3. Haftungsverteilung 75 : 25 zum Nachteil des Pkw-Halters und Fahrers.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 8 Abs. 1 § 2 Abs. 4 S. 2 § 1 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. mit gleicher Haftungsquote OLG Hamm NZV 1992, 364; OLG Hamm OLGR 1992, 392