OLG Köln - Urteil vom 30.04.1986
13 U 251/85
Normen:
StVO § 8 § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1987, 21

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts aus einer Zufahrtstraße ausfahrenden Fahrzeugs mit einem von links herannahenden

OLG Köln, Urteil vom 30.04.1986 - Aktenzeichen 13 U 251/85

DRsp Nr. 1994/12381

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts aus einer Zufahrtstraße ausfahrenden Fahrzeugs mit einem von links herannahenden

1. Der Vorrang eines von rechts aus einer öffentlichen Straße in eine andere Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmers entfällt nur dann, wenn sich die von rechts einmündende "Straße" nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine nicht bevorrechtigte Grundstücksausfahrt darstellt. Allerdings kommt der Ortskenntnis der Beteiligten eine entscheidende Rolle zu. Schon nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich nicht um eine Grundstücksausfahrt, wenn die Straße mit einem Straßennamen und dem Verkehrszeichen "Sackgasse" versehen ist.