OLG München - Urteil vom 24.02.2021
10 U 5726/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 11012/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines Rechtsabbiegers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG München, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 10 U 5726/20

DRsp Nr. 2021/3432

Haftungsverteilung bei Kollision eines Rechtsabbiegers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Lässt sich nicht aufklären, ob ein Rechtsabbieger im Zuge der Einleitung des Abbiegevorgangs einen Teil der linken Fahrbahn genutzt und hierdurch eine Kollision mit einem dort geführten Fahrzeug verursacht hat, sondern bleibt der Unfallhergang auch bei sachverständiger Begutachtung des Schadensbildes und aufgrund der Vernehmung von Zeugen unaufgeklärt, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 28.09.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 21.08.2020 (Az. 17 O 11012/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 2.820,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 7;

Gründe

A.