AG Stuttgart-Canstatt - Urteil vom 25.11.2005
8 C 2254/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1, 9 Abs. 5, 10 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 200

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer Parklücke rangierenden mit einem auf der Fahrspur herannahenden PKW

AG Stuttgart-Canstatt, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 8 C 2254/05

DRsp Nr. 2008/11138

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer Parklücke rangierenden mit einem auf der Fahrspur herannahenden PKW

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts aus einer Parklücke auf die Fahrbahn rangierenden PKW mit einem dort herannahenden, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des rangierenden PKW angemessen, wenn das herannahende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fährt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1, 9 Abs. 5, 10 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2006, 200