OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2010
4 U 138/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StGB § 142; ZPO § 286;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Schlangenlinien fahrenden Fahrzeugs mit einem anderen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 138/10

DRsp Nr. 2010/15277

Haftungsverteilung bei Kollision eines Schlangenlinien fahrenden Fahrzeugs mit einem anderen

1. Die Unfallflucht eines Unfallbeteiligten führt nicht zu einer generellen Umkehr der Beweislast. Jedoch ist zu Gunsten der beweisführungsbelasteten Partei zu unterstellen, dass das vereitelte Beweismittel das von ihr behauptete Beweisergebnis gehabt hätte. Dieses Ergebnis unterliegt dann aber noch der vollen richterlichen Beweiswürdigung gem. § 286 Abs. 1 ZPO. 2. Hat der Beklagte sich einer Unfallaufnahme durch Unfallflucht entzogen und anschließend sein Fahrzeug verschwinden lassen, so dass auch eine Unfallrekonstruktion nicht möglich ist, so ist davon auszugehen, dass die nun nicht mehr verifizierende Behauptung des Unfallgegners, er sei in Schlangenlinien gefahren, bewiesen ist.