OLG Köln - Urteil vom 29.06.1981
24 U 21/81
Normen:
BGB § 249 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 3 § 5 § 6 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 585

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem aus einer haltenden Fahrzeugkolonne ausscherenden; Ersatzfähigkeit des Zeitverlustes durch die Schadensabwicklung

OLG Köln, Urteil vom 29.06.1981 - Aktenzeichen 24 U 21/81

DRsp Nr. 1994/12538

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem aus einer haltenden Fahrzeugkolonne ausscherenden; Ersatzfähigkeit des Zeitverlustes durch die Schadensabwicklung

1. Ein Kraftfahrer hat beim Überholen einer haltenden Fahrzeugkolonne mit einer der Verkehrslage angepassten Geschwindigkeit zu fahren.2. Bei geringer Straßenbreite und einsetzendem Gegenverkehr hat er den Überholvorgang sofort abzubrechen, wenn er zu der Kolonne keinen ausreichenden Seitenabstand mehr einhalten kann.3. Handelt er dieser Pflicht zuwider, so trifft den Kraftfahrer beim Zusammenstoß mit einem plötzlich aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeug eine Mithaftung von einem Drittel.4. Ein Anspruch auf Ersatz für den bei der Schadensabwicklung entstandenen Zeitverlust ist nicht begründet.

Normenkette:

BGB § 249 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 3 § 5 § 6 ;

Hinweise: