OLG München - Beschluss vom 11.03.2022
24 U 7414/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 093 O 2338/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem leicht nach links ausschwenkenden Rechtsabbieger

OLG München, Beschluss vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 24 U 7414/21

DRsp Nr. 2023/16561

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem leicht nach links ausschwenkenden Rechtsabbieger

1. Kann ein Fahrzeug ohne Überfahrung eine durchgezogene Linie nur unter grober Missachtung des gemäß § 5 Abs. 4 StVO gebotenen Seitenabstandes überholt werden, so stellt die durchgezogene Fahrbahnmarkierung ein faktisches Überholverbot dar. 2. Kommt es zu einer Kollision eines geringfügig nach links ausschwenkenden Rechtsabbiegers mit einem unter Nichteinhaltung des gebotenen Seitenabstandes vorbeifahrenden Fahrzeug, so trägt Letzteres die alleinige Haftung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.09.2021, Aktenzeichen 093 O 2338/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.661,54 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4;

Gründe

I.