OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1994
6 U 227/93
Normen:
BGB § 426 § 823 § 847 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 695
NJW 1995, 2930
NZV 1995, 276
OLGReport-Hamm 1995, 123
VRS 89, 409
VersR 1995, 454
r+s 1995, 176

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem Linksabbieger; Geltendmachung von Ansprüchen des Beifahrers gegen die Haftpflichtversicherung des bei einem Unfall getöteten Fahrers

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 6 U 227/93

DRsp Nr. 1995/9793

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem Linksabbieger; Geltendmachung von Ansprüchen des Beifahrers gegen die Haftpflichtversicherung des bei einem Unfall getöteten Fahrers

»1. Wird der Versicherungsnehmer als Fahrer seines Kfz bei dem von ihm verschuldeten Unfall getötet, entsteht der Direktanspruch des verletzten Beifahrers gegen den Haftpflichtversicherer auch dann, wenn die Verletzungen des Beifahrers erst Sekundenbruchteile nach dem Tod des Fahrers eintreten; trotz der Akzessorietät des Direktanspruchs reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer die im Haftpflichttatbestand vorausgesetzte Handlung zu Lebzeiten zurechenbar verwirklicht hat.2. Dieser Direktanspruch geht auch nicht durch sog. Konfusion unter, wenn der Beifahrer Alleinerbe des Fahrers ist.«