Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden, ins Schleudern geratenen mit dem überholten Fahrzeug
LG Saarbrücken, vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 2 S 456/01
DRsp Nr. 2008/13717
Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden, ins Schleudern geratenen mit dem überholten Fahrzeug
Kommt es im Zuge eines Überholvorgangs zu einer Kollision beider Fahrzeuge, weil das überholende Fahrzeug infolge Aquaplaning ins Schleudern gerät, so ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs auszugehen.