BGH - Urteil vom 08.03.1966
VI ZR 204/64
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 685
Vorinstanzen:
Kammergericht,
LG Berlin,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einem vor dem überholten Fahrzeug auf die Fahrbahn getretenen Fußgänger

BGH, Urteil vom 08.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 204/64

DRsp Nr. 1994/6069

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einem vor dem überholten Fahrzeug auf die Fahrbahn getretenen Fußgänger

1. Der Führer eines ordnungsgemäß überholenden Kfz braucht nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen, daß aus dem für ihn nicht einsehbaren Raum unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug plötzlich Fußgänger auftauchen und die Fahrbahn zu überqueren versuchen. Das Überholen im Bereich einer Kreuzung, an der sich kein gekennzeichneter Fußgängerüberweg befindet, rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung.«2. Einen Fußgänger trifft beim Überschreiten der Fahrbahn vor herannahenden Kfz nach Eintritt der Dunkelheit eine erhöhte Sorgfaltspflicht.3. Wegen des überwiegenden Verschuldens des Fußgängers ist eine Haftungsquote von 2/5 zu 3/5 zu seinen Lasten angemessen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: