LG Bonn - Urteil vom 02.03.1995
13 O 180/94
Normen:
StVO § 10 § 20 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 1292
VersR 1996, 1292

Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem aus einer Haltebucht ausfahrenden Linienbus ausweichenden PKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

LG Bonn, Urteil vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 13 O 180/94

DRsp Nr. 1997/1773

Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem aus einer Haltebucht ausfahrenden Linienbus ausweichenden PKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Reduziert ein PKW-Fahrer seine Geschwindigkeit nicht, obwohl er erkennt, dass ein Linienbus aus der Haltebucht ausfährt und kollidiert er schließlich mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, weil er dem Linienbus ausweicht, so haften der Linienbus und der PKW je zur Hälfte.

Normenkette:

StVO § 10 § 20 ;

Hinweise:

S. zum Vorrang eines anfahrenden Linienbusses OLG Düsseldorf VersR 1993, 68.

Fundstellen
VersR 1996, 1292
VersR 1996, 1292