AG Marl - Urteil vom 16.11.2005
24 C 130/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 239

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines am Rand stehenden Fahrzeugs

AG Marl, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 24 C 130/05

DRsp Nr. 2008/11120

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines am Rand stehenden Fahrzeugs

Kollidiert ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der sich plötzlich öffnenden Tür eines am Rand abgestellten Fahrzeugs, so hat der Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs sich ein Mitverschulden von 25% anrechnen zu lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;

Tatbestand:

Kläger und Beklagter zu 1) begehren voneinander und ihren Kfz-Versicherern Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.01.2005 gegen 21.30 Uhr auf der R.-Straße in M. ereignete. Der Kläger parkte seinen Pkw in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn, stieg aus und öffnete die hintere linke Tür, die von der Beklagten mit ihrem BMW RE-0 1980 erfasst und beschädigt wurde. Wegen der an den Fahrzeugen entstandenen Schäden wird auf die Fotos Bl. 13, 14, 35, 36 d.A. verwiesen.

Der Kläger behauptet: