KG - Urteil vom 13.05.1976
22 U 167/76
Normen:
StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 299
VerkMitt 1976, 71
VersR 1977, 157

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau einbiegenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 13.05.1976 - Aktenzeichen 22 U 167/76

DRsp Nr. 1994/8018

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau einbiegenden Fahrzeug

»1. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke fahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Das Einhalten eines geräumigen Sicherheitsabstandes zu der stehenden Kolonne reicht für sich allein im Allgemeinen nicht aus.«2. In sogenannten "typischen Lückenfällen" ist in der Regel eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu einem Viertel gerechtfertigt.«

Normenkette:

StVO § 8 ;

Hinweise: