BGH - Urteil vom 17.05.1966
VI ZR 214/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO (a.F.) § 13 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 829
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten PKW-Fahrers mit einem unter Verletzung des Vorfahrtrechts in den Kreuzungsbereich einfahrenden Mopedfahrer und anschließender Schädigung eines vorausfahrenden Radfahrers

BGH, Urteil vom 17.05.1966 - Aktenzeichen VI ZR 214/64

DRsp Nr. 1994/6060

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten PKW-Fahrers mit einem unter Verletzung des Vorfahrtrechts in den Kreuzungsbereich einfahrenden Mopedfahrer und anschließender Schädigung eines vorausfahrenden Radfahrers

1. Ein Zusammenstoß auf einer Kreuzung spricht zwar für ein Verschulden des Wartepflichtigen, lässt aber keine Schlüsse darauf zu, wie sich der Vorfahrtberechtigte beim Heranfahren an den Kreuzungsbereich verhalten hat.2. Der Vorfahrtberechtigte kann sich bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, wenn ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer die drohende Vorfahrtrechtsverletzung rechtzeitig erkannt und den Unfall durch die gebotene sofortige Reaktion abgewendet haben würde.