AG Köln - Urteil vom 02.07.1993
266 C 481/92
Normen:
StVO § 2 § 3 § 10 § 24 Abs. 2 § 25 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)258b
NJW-RR 1994, 156
NJW-RR 1994, 156
VersR 1994, 1319
VersR 1994, 1319

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

AG Köln, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 266 C 481/92

DRsp Nr. 1995/3915

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

»1. Auf dem Gehweg darf grundsätzlich nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. 2. Deshalb hat ein erwachsener Radfahrer, der unberechtigt auf dem Bürgersteig fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet, auch gegenüber demjenigen, der aus einer Torausfahrt heraus sich langsam auf den Bürgersteig bis zur Sichtlinie vortastet, im Fall einer Kollision den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, den Unfall allein verursacht und verschuldet zu haben, weil er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen Straßenverhältnissen angepasst hat.«

Normenkette:

StVO § 2 § 3 § 10 § 24 Abs. 2 § 25 ;
Fundstellen
DRsp II(286)258b
NJW-RR 1994, 156
NJW-RR 1994, 156
VersR 1994, 1319
VersR 1994, 1319