OLG Köln - Urteil vom 28.07.1993
11 U 42/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 5 Abs. 2, 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 86, 33
OLGReport-Köln 1993, 288
SP 1994, 142
VersR 1994, 191
r+s 1994, 11

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem in der Vorfahrtstraße entgegenkommend überholenden Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 11 U 42/93

DRsp Nr. 1995/4077

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem in der Vorfahrtstraße entgegenkommend überholenden Fahrzeug

»1. Stoßen auf einer Kreuzung zwei Kraftfahrzeuge zusammen, spricht der erste Anschein in der Regel für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen. Das gilt aber nicht, wenn ein Wartepflichtiger nach rechts in die Vorfahrtsstraße einbiegt und dabei auf der rechten Fahrbahnseite auf einen von rechts entgegenkommenden und im Überholen begriffenen Verkehrsteilnehmer stößt. Denn wenn dieser zunächst noch nicht mit dem Überholen begonnen und seine Überholabsicht auch nicht erkennbar angezeigt hatte, durfte der Wartepflichtige einbiegen.2. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer Haftungsquote von 75% zu Lasten des Überholers.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 5 Abs. 2, 3 Nr. 1 ;
Fundstellen