Dem Kläger wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines weiteren Betrages von 1.581,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 bewilligt. Im Übrigen wird das Prozessskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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