OLG Rostock - Beschluss vom 01.03.2010
5 U 223/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 31
NZV 2011, 187
Vorinstanzen:
LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem Vorfahrtberechtigten bei abknickender Vorfahrt

OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 5 U 223/09

DRsp Nr. 2010/14181

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem Vorfahrtberechtigten bei abknickender Vorfahrt

1. Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. 2. Es kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt.

Dem Kläger wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines weiteren Betrages von 1.581,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 bewilligt. Im Übrigen wird das Prozessskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2;

Gründe: