OLG München - Endurteil vom 15.03.2019
10 U 2655/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2019, 285
Vorinstanzen:
LG München II, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3325/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen, in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem bevorrechtigten, mit hoher Geschwindigkeit überholenden Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 10 U 2655/18

DRsp Nr. 2019/6049

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen, in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem bevorrechtigten, mit hoher Geschwindigkeit überholenden Fahrzeug

1. Das Vorfahrtrecht erstreckt sich über die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt auch nicht durch verkehrswidriges Überholen. 2. Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße mit überhöhter Geschwindigkeit geführten, überholenden Fahrzeug, so ist jedenfalls bei für die Verkehrssituation viel zu hoher Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 01.08.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 01.03.2018 (Az. 14 O 3325/16) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2016 zu bezahlen

1.2 1.3. 2. II. III. IV.